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   OLG Hamm, 03.06.1998 - 23 W 149/98   

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OLG Hamm, 03.06.1998 - 23 W 149/98 (https://dejure.org/1998,18632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.1998 - 23 W 149/98 (https://dejure.org/1998,18632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 1998 - 23 W 149/98 (https://dejure.org/1998,18632)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem

    Dies entspricht auch der herrschenden Meinung (OLG Schleswig, JurBüro 1998, 472 ; OLG Hamm, JurBüro 1998, 544; OLG Hamburg, JurBüro 2000, 205 ; OLG Köln, JurBüro 2001, 192 ).

    Zu den Kosten des Vergleichs bzw. der Vereinbarung gehören vielmehr bei zutreffender objektiver Betrachtung alle durch den Vergleichsabschluss unmittelbar entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Parteien (OLG Hamm, JurBüro 1998, 544).

  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 W 272/08

    Berücksichtigung der Anwaltsvergütung hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche

    Insoweit vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Teilvereinbarung wie die streitgegenständliche in einem Vergleich regelmäßig dahin auszulegen ist, dass eventuelle Gebühren, die durch Anwaltsgespräche entstanden sind, die auf Erledigung ganz anderer Streitpunkte abzielen, nicht dem Rechtsstreit, sondern dem Vergleich zuzuordnen sind (vgl. OLG Hamm JurBüro 1998, 544 und 2003, 22. HansOLG Hamburg, MDR 1999, 1527. OLG Köln, MDR 2001, 653. OLG Frankfurt, AGS 2003, 516. OLG Brandenburg MDR 2006, 1017. OLG Koblenz, AGS 2007, 367).
  • OLG Hamm, 28.06.2001 - 23 W 206/01

    Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs

    Da die im Wege des Mehrvergleichs mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsschlusses waren, gehören die in ihrem Zusammenhang angefallenen Kosten dennoch zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (siehe Keller in Riedel/Süßbauer, BPAGO, 8. Aufl., § 32 Rn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 32 BRAGO Rn. 71; Senatsbeschluß vom 03.06.1998 - 23 W 149/98 - in JurBüro 1998, 544, 545; OLG Köln JurBüro 2001, 192).
  • OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im

    1998, 52 = AnwBl 1999, 56; OLG Schleswig JurBüro 1998, 472; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; a. A. LG Bonn JurBüro 1998, 33).
  • LG Bonn, 12.12.2000 - 8 T 234/00

    Prozessdifferenzgebühr als "Kosten des Vergleichs"

    Damit ist jedoch noch nicht die Frage geklärt, ob diese Gebühr in jedem Fall als Teil der "Kosten des Rechtsstreits" zu behandeln ist und gemäß § 91 ZPO der prozessualen Erstattungspflicht der Parteien unterliegt (so auch OLG Hamm, JurBüro 1998, 544).
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